Gemäß § 2 Abs. 2 WEG sind Wohnungseigentumsobjekte Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Kfz-Abstellplätze (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde.
Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach Art und Größe erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiges Geschäftslokal oder eine Garage.
Die Frage, ob ein Raum eine sonstige selbständige Räumlichkeit und damit wohnungseigentumstauglich ist, kann wie so oft nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei die Verkehrsauffassung maßgebend ist. Die Selbständigkeit setzt voraus, dass der Raum zur ausschließlichen Nutzung durch den Wohnungseigentümer geeignet ist. Erhebliche wirtschaftliche Bedeutung kommt nur solchen Räumlichkeiten zu, die ein gewisses Mindestmaß an wirtschaftlicher Selbständigkeit aufweisen.
In der Entscheidung vom 04.07.2023, 5 Ob 185/22z hatte der OGH über die Frage zu entscheiden, ob zwei als Umkleidekabinen nutzbare Räumlichkeiten von je rund 5,90 m² und 6,84 m2 mit Zugang zum Wörthersee über die Allgemeinfläche jeweils eine sonstige selbständige Räumlichkeit darstellen.
Eine Wohnungseigentumstauglichkeit wäre laut OGH nur dann in Frage gekommen, wenn diesen Umkleideräumen, von den durch die Allgemeinfläche vermittelten Bademöglichkeit losgelöst erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen wäre.
Der OGH hat daher festgehalten, dass sich die Selbständigkeit und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit autark und somit aus dieser selbst und nicht erst in Zusammenhang mit allgemeinen Teilen zu ergeben hat.
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