Wer kennt das nicht: Im Herbst sind die Temperaturen untertags oft sehr warm, in der Nacht schon eiskalt. Es beginnt einem in den eigenen vier Wänden zu frösteln. Zwangsläufig stellt sich dann die Frage: Ab welcher Temperatur MUSS der Vermieter eigentlich die Heizung einschalten?
Keine gesetzliche Heizperiode
Das Wichtigste vorweg: es gibt keine gesetzliche Vorgabe, ab welchem Monat/Tag der Vermieter die Heizung einschalten muss und welche Temperaturen dabei in der Wohnung zu erreichen sind. Ab und zu wird in den Mietverträgen eine vertragliche Regelung über eine „Heizperiode“ getroffen (zB 1.10. bis 30.4. des Folgejahres), dies stellt jedoch in der Praxis eher die Ausnahme dar.
Keine vorgeschriebenen Mindesttemperaturen
In Österreich (wie auch in Deutschland) gibt es keine gesetzlichen Vorschriften über Mindesttemperaturen, die in Wohnungen/in den einzelnen Räumen zu erreichen wären. Anhaltspunkte liefern einerseits die ÖNormen EN 12831 und H 7500 zur Heizlastberechnung, andererseits die Judikatur (aber Achtung: diese ist immer stark einzelfallbezogen!).
Für beheizte Räume gehen die angeführten Normen von folgenden Temperaturen aus: Bad: 24 °C, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche: 20°C, WC: 15°C. ABER: Diese sind nicht verbindlich, sondern nur Leitlinien!
Anspruch auf Mietzinsminderung
Ein Mieter muss natürlich nicht warten, bis sich erste Eiskristalle an den Fenstern bilden, bis er sich zur Wehr setzt. Der Vermieter ist nach geltendem Recht verpflichtet, den Mietgegenstand/die Wohnung in brauchbarem Zustand zu übergeben und auch in einem solchen zu erhalten. Dies bedeutet auch, dass ganzjährig „angemessene“ Raumtemperaturen erreicht werden müssen. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter für die Dauer und entsprechend dem Ausmaß der „Unbrauchbarkeit“ des Mietgegenstandes/der Wohnung die Miete mindern.
Um wieviel darf die Miete gemindert werden?
Entscheidungen der Gerichte sind in diesen Fällen immer stark einzelfallbezogen, weshalb es auch keine fixen Prozentsätze für das Ausmaß der Mietzinsminderung gibt. Es wird in einer Gesamtbetrachtung davon abhängen, wie kalt die einzelnen Räume wirklich sind, welche Räume konkret betroffen sind, wie lange der Zustand andauert, usw.
Achtung: Im Falle eines Rechtsstreites ist das konkrete Ausmaß der Mietzinsminderung vom Mieter zu beweisen!
von Dr. Daniel Köll, MSc, redaktion@immobilien.blog