Ein Bauwerber hat am 2.6.2015 bei der Baubehörde ein Bauvorhaben zur Bewilligung eingereicht. Den Bescheid erhielt er erst am 4.10.2016! Dieser viel für den Bauwerber negativ aus, da sich zwischen Einreichung und Bescheiderlassung das Ortsbildkonzept, von dem auch sein Grundstück betroffen war, änderte. Der VwGH (Ra 2018/06/0210 vom 1.10.2021) hat entschieden, dass jene Rechtsvorschriften maßgeblich sind, welche zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehen.
Achtung: Je länger ein Verfahren dauert, desto höher wird auch das Rechtsänderungsrisiko!
Hier geht’s zur Entscheidung.