In der Wohnung einer Mieterin trat sog. “Schwarzstaub” auf, dessen Bildung darauf zurückzuführen ist, dass schwerflüchtige organische Verbindungen in die Raumluft gelangen. Die Gründe für dessen Bildung sind vielschichtig, im gegenständlichen Fall konnte aber ausgeschlossen werden, dass die Ursache in einem Baumangel des Gebäudes lag. Der OGH kam zum Schluss, dass Aufwendungen der Mieterin für eine bloß oberflächliche Instandhaltung ohne anhaltenden Effekt nicht von der Vermieterin zu ersetzen sind.
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