Der OGH hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Verlegung einer elektrischen Leitung samt eigenem Zähler und der “Wallbox” in technisch einfacher Ausführung, die nur einphasiges Laden eines E-Autos (mit 3,7 kW) ermöglicht, als sog. “privilegierte Änderung” keines Nachweises der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers bedarf.
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