Der Energieausweis (oder auch „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“) ist mit dem „Typenschein“ für Ihr Auto vergleichbar. Viele interessante (Energie-)Kennwerte Ihrer Immobilie sind darin enthalten, wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich im sog. Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG).
WOFÜR wird ein Energieausweis benötigt?
Bei allen neuen Gebäuden benötigt man einen Energieausweis (EA) bereits für das behördliche Bauverfahren. Auch bei einer umfassenden Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein Energieausweis nötig.
Ein EA ist zudem auch bei einem Verkauf, einer Verpachtung oder einer Vermietung von Häusern, Wohnungen, Büros usw. vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des EA beträgt maximal zehn Jahre.
VORLAGEPFLICHT des Verkäufers/Vermieters
Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten EA vorzulegen!
Pflicht zur AUSHÄNDIGUNG des Energieausweises
Der EA oder eine vollständige Kopie desselben muss binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss dem Käufer/Mieter ausgehändigt werden.
ACHTUNG bei Zeitungsanzeigen oder Web-Inseraten!
Wenn eine Wohnung, Büro oder ein Gebäude verkauft oder vermietet/verpachtet werden soll, werden oft Inserate in Tageszeitungen und/oder auf diversen Immobilienplattformen geschalten. Nach § 3 EAVG sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler. Eine Unterlassung kann teuer werden, denn § 9 EAVG sieht die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von (bis zu) € 1.450,-.
Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen § 3 ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.
WER darf einen Energieausweis ausstellen?
Das Gesetz enthält bis dato keinerlei Regelungen, wer einen EA ausstellen darf. Es gibt mehrere Erlässe des zuständigen Bundesministeriums, wonach folgende Berufsgruppen einen EA ausstellen dürfen:
- Baumeister, Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Lüftungstechnik, Holzbau-Meister;
- Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) insbesondere auf folgenden Fachgebieten
sind qualifiziert und berechtigt, EA zu erstellen: Bauphysik, Elektrotechnik, Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik), Innenarchitektur, Maschinenbau, Technische Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik; - Rauchfangkehrer: Ausstellung von Ausweisen über die
Gesamtenergieeffizienz bestehender Wohngebäude ausgenommen Neubauten
und baubewilligungspflichtige Änderungen von Bauwerken. - Hafner: Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Ein- und Zweifamilienhäusern.
- Ziviltechniker, mit einschlägiger Befugnis, wie insbesondere: Architekten, Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Technische Physik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, Gebäudetechnik.
von Dr. Daniel Köll, MSc, redaktion@immobilien.blog
Ein schöner Artikel – kurz und bündig. Alles Gute weiterhin.
Vielen Dank für das nette Feedback, mache ich gerne!
Ich habe aus Interesse reingelesen und bereue es keinesfalls. Das Thema „Energieausweis“ ist für mich absolutes Neuland und deswegen bedanke ich mich für diesen informativen Artikel über den Energieausweis.
Endlich weiß ich, was das ist.
Vielen Dank für diesen netten Kommentar! Dann hat der Blog ja seinen Zweck erreicht 🙂 DK